Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluß & Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn, DV-Dienstleistungen & Softwareentwicklung Dirk Jänsch, im weiteren DV-D&S genannt ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie DV-D&S sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Ein Vertrag über die Nutzung von Dienstleistungen oder über die Entwicklung von Software bzw. die Umsetzung anderer Projekte, kommt erst mit gegenseitiger Unterzeichnung zustande. Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Alle Dienstleistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben abgeschlossene Verträge dennoch bestehen. Die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die jenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Leipzig. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Leipzig. Ist der Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

Durchführung von Service-Arbeiten

Bei Service-Arbeiten ist es aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften erforderlich, dass sich der Kunde oder eine von Ihm beauftragte Person in der Nähe des Installationsortes aufhält. Der Kunde muss vor Beginn der Serviceleistung sämtliche gespeicherten Daten so gesichert haben, das diese im Fall der Löschung mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die garantierte Reaktionszeit ist durch Einzelvertrag geregelt. Im Falle höherer Gewalt oder extrem widriger Umstände kann sich die Reaktionszeit verlängern. Serviceleistungen können auf Anforderungen von DV-D&S auch von Technikern des Softwareherstellers durchgeführt werden.

Servicegebühren

Werden auf Wunsch des Kunden Leistungen außerhalb der im Wartungsabkommen festgelegten Servicezeit erbracht, so werden diese Einzelaufträge je nach Vereinbarung nach Aufwand oder zum Festpreis abgerechnet. Bei erhöhtem Serviceaufwand (z. B. durch kundenspezifische Sicherheitsbestimmungen, nicht abgestimmte Eingriffe in die Software) ist die Firma DV-D&S berechtigt Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus können vertragliche Leistungen (z.B. Reaktionszeiten) in besonderen von DV-D&S angezeigten Fällen (z. B. instabile Hard- oder Software) eingeschränkt werden. An- und Abfahrtkosten, Hotelübernachtungen und Spesen werden grundsätzlich berechnet. änderungen der Gebühren werden dem Kunden spätestens 8 Wochen vor Laufzeitende schriftlich mitgeteilt.

Leistungsumfang für die überlassung von Software

DV-D&S überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der rzu entwickeln rechnungspezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem, dem Programm beigefügten Handbuch. Angaben in Prospekten und/oder Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen Internetpräsenzen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Der Kunde ist nicht berechtigt Kopien der Software oder Teile der Software an Dritte weiterzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen.

Eigentum und Urheberrechte von Software

DV-D&S bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der DV-D&S über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an DV-D&S abgetreten. DV-D&S nimmt die Abtretung hiermit an. Eine änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DV-D&S zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode für die Software herauszufinden. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie das anwendbare Recht ungeachtet dieser Einschränkung eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich gestattet. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von DV-D&S bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist DV-D&S für entstehende Schäden nicht haftbar.

Softwareerweiterungen und -anpassung

Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den DV-D&S mitteilen. Der Kunde stellt DV-D&S alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch DV-D&S auch mündlich. Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er DV-D&S hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos. Stellt DV-D&S fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird DV-D&S den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen. Solange die Software nicht von DV-D&S geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine änderung der Anforderungen verlangen, solange das änderungsverlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. DV-D&S wird diesem änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass DV-D&S dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist. Führt ein solches änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen. Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des änderungsverlangens bei DV-D&S eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des änderungsverlangens ausgeführt.

Lieferung, Termine und Installation

Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde übergibt DV-D&S unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen DV-D&S die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt DV-D&S fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie das kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen von DV-D&S und das kostenlose Zurverfügungstellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft. DV-D&S stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von der DV-D&S angebotenen Version des Produkts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. DV-D&S behält sich vor, die Spezifikationen des Produktes z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen. Ein entsprechende Bedienungsanleitung wird mitgeliefert. Sie dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum von DV-D&S und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden. Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert DV-D&S gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar. DV-D&S gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch DV-D&S auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.

Gewährleistung

Fehlerhafte Service-Leistungen werden von DV-D&S innerhalb einer angemessenen Nachfrist nachgebessert. Weitergehende Gewährleistungsansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. DV-D&S übernimmt für eine Zeit von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. DV-D&S weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und DV-D&S offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an DV-D&S zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge behält sich DV-D&S vor, Nachbesserungen durch zu führen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn auf grund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt in Zusammenhang stehenden Fehlers oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dem entsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so kann DV-D&S für ihre Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen. Die Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch DV-D&S zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von DV-D&S durchgeführte änderungen entstehen. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. DV-D&S ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. DV-D&S übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammen arbeitet. Hat der Kunde DV-D&S wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel DV-D&S nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der DV-D&S grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen DV-D&S entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen der DV-D&S am EDV-System eine überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist, und das Ergebnis schriftlich festhalten.

Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Abzüge zu erfolgen. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert. Bei Zahlungsverzug ist DV-D&S berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges an, Zinsen in Höhe von 5% über jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen. DV-D&S ist berechtigt und wird dies auch so handhaben, bei Zahlungsverzug Mahngebühren für den zusätzlichen Aufwand der Mahnungserstellung zu berechnen. Die Kosten für die 1. Mahnung sind 2,50 Euro, für die 2. Mahnung 5 Euro, für die 3. Mahnung 10 Euro. DV-D&S ist berechtigt und wird dies auch so handhaben, abgezogene Skonti, Verzugszinsen und nicht gezahlte Mahngebühren nachzufordern. Zahlt der Nutzer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der 2. Mahnung, so können sämtliche Verträge seitens DV-D&S fristlos gekündigt werden. Offenstehende Zahlungen bleiben davon unberührt. Alle anderen Leistungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungserstellung reklamiert wird. Bei Rücklasten, die nicht durch DV-D&S verschuldet sind, ist DV-D&S berechtigt die angefallenen Bankgebühren zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 6,50 Euro zu fordern. Vorbehalt weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug behalten wir uns vor.

Pflichten des Kunden

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der DV-D&S an den Programmen in keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgend einem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DV-D&S zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, DV-D&S den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.

Kündigung

DV-D&S kann einen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlungen länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde- nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger indivdualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrageswegen Leistungsverzugs seitens DV-D&S oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn DV-D&S ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er DV-D&S zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist. Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an DV-D&S. Daneben räumt er DV-D&S das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein. Mietet der Kunde eine Software bei DV-D&S kann er diese jeweils zum 1. des Monats, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 3 Monaten, schriftlich, mindestens 7 Tage im voraus kündigen.

Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen

Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet DV-D&S unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit ist für jeden einzelnen Schadensfall auf die Höhe der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im übrigen haftet DV-D&S nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet DV-D&S auch für leichte Fahrlässigkeit. Es ist jedoch die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung von DV-D&S im Rahmen des § 538 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

Eigentumsvorbehalt

DV-D&S behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch DV-D&S erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden und gegebenenfalls die Originale zurückgegeben werden.

Datensicherheit, Datenschutz

DV-D&S weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Aufgrund der Struktur des Internet besteht die Möglichkeit, übermittelte Daten abzuhören. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf. DV-D&S weist gemäß Â§ 33BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden. DV-D&S weist des weiteren darauf hin, dass die Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung an die an der Auftragsausführung beteiligten Dritte übermittelt, insofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Eine weitergehende Nutzung der Bestandsdaten ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden nicht zulässig.

Schlussbestimmungen

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.